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Wohnungseigentumsgesetz

Durch das neue Wohnungseigentumsgesetz wird die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit der Eigentümergemeinschaften und des Verwalters gestärkt.

Künftig gilt die ZPO (Verfahren werden „teurer“)

Die Wohnungseigentümer können nach Inkrafttreten der Novelle z.B. auch über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten durch Mehrheitsbeschluss entscheiden.

Geänderte Beschlusskompetenzen bei Instandhaltung, Instandsetzung und baulichen Veränderungen werden eingeführt.

Eine Beschlusssammlung wurde eingeführt. Hierin müssen alle Niederschriften über die in der Versammlung der WEG gefassten Beschlüsse, die Verkündungen aller schriftlichen Beschlüsse, die Tatsachen einer Beschlussanfechtung und alle gerichtlichen Entscheidungen über Beschlüsse, welche gegenüber den Wohnungseigentümern wirksam sind, aufgenommen werden.

Die Einsichtnahme von Eigentümern in die Beschlusssammlung muss schriftlich bestätigt werden.

Ein Verstoß hiergegen ist dann ein ausdrücklicher Grund für eine Abberufung des Verwalters.

Die Frist für die Einladung einer Eigentümerversammlung wird von einer Woche auf zwei Wochen verlängert.

Viele weitere Neuerungen und Änderungen sind im neuen Wohnungseigentumsgesetz enthalten.
Informieren Sie sich.

Wir stellen Ihnen diesen Link bereit.

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/woeigg/gesamt.pdf
 

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- Gudrun Bäurle -


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