Wohnungsvermittlungsgesetz
Der Bundesgerichtshof ( BGH III ZR 299/02) hat entschieden, dass ein WEG Verwalter Vermittlungsgebühr verlangen darf.
„Die dem Verwalter nach § 20 Abs. 1 WEG zukommende Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erstrecke sich allein auf das Grundstück sowie auf die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten ständen (§ 1 Abs.5 WEG).“
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